Wer ein älteres Haus kauft oder erbt, erlebt manchmal eine unangenehme Entdeckung: Im Keller oder Garten taucht eine alte Sickergrube auf. Was früher als praktische Abwasserlösung galt, ist heute in aller Regel nicht mehr erlaubt – und bringt Eigentümer schnell in die Pflicht. Dieser Ratgeber zeigt, was eine Sickergrube rechtlich bedeutet, welche Pflichten auf Sie zukommen und wie Sie bei Stilllegung oder Sanierung richtig vorgehen. Mit einem besonderen Blick auf das, was im Bereich Gießen und Mittelhessen konkret gilt.
Was steckt hinter einer Sickergrube – und warum wird sie zum Problem?
Eine Sickergrube ist ein im Erdreich versenktes Bauwerk, in das Abwasser – ungeklärt oder nur grob vorbehandelt – eingeleitet wird und dann ins Grundwasser sickert. In der Nachkriegszeit und bis in die 1970er-Jahre war das auf dem Land verbreitet, weil ein Kanalanschluss oft fehlte oder wirtschaftlich nicht tragbar war.
Das eigentliche Problem: Ungeklärtes Abwasser gelangt unkontrolliert ins Grundwasser – mitsamt Keimen, Nährstoffen und Rückständen aus Haushaltschemikalien. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Landeswassergesetze untersagen das seit Jahrzehnten. In Hessen regelt das Hessische Wassergesetz (HWG) die Materie – das Einleiten von Schmutzwasser ins Erdreich ohne ordnungsgemäße Vorbehandlung ist dort grundsätzlich verboten.
Meldepflicht: Was Sie der Behörde anzeigen müssen
Dieser Punkt bleibt in vielen Ratgebern vage – dabei ist er entscheidend: In Hessen besteht für bestehende Abwasseranlagen, die nicht ordnungsgemäß entwässern, eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Unteren Wasserbehörde. Im Bereich Gießen ist das das Regierungspräsidium Gießen beziehungsweise der Landkreis Gießen als Wasserbehörde.
Die Anzeige ist keine Selbstbelastung – sie ist gesetzlich vorgeschrieben und schützt Sie gleichzeitig davor, dass die Behörde später mit Zwangsmaßnahmen vorgeht. Wer die Grube kennt, sie aber verschweigt und weiter betreibt, riskiert empfindliche Bußgelder. Wer sie meldet und einen Stilllegungsplan vorlegt, hat in aller Regel deutlich mehr Spielraum bei Fristen und Umsetzung.
Was wirklich hilft: Die Anzeige Schritt für Schritt
- Lage und Zustand festhaltenFotografieren Sie die Grube, notieren Sie ungefähre Maße, den Zugang und ob sie noch aktiv genutzt wird. Klären Sie anhand alter Baupläne, welche Leitungen einmünden.
- Zuständige Behörde herausfindenIm Stadtgebiet Gießen wenden Sie sich an die Stadtwerke Gießen und das Stadtbauamt. In den umliegenden Gemeinden ist in der Regel der Landkreis Gießen (Umweltamt / Untere Wasserbehörde) zuständig.
- Schriftliche Meldung einreichenBeschreiben Sie Lage, Größe und bisherige Nutzung. Legen Sie Fotos und einen Lageplan bei – ein Katasterauszug reicht meist aus. Fragen Sie ausdrücklich nach der gesetzten Frist zur Stilllegung.
- Fachbetrieb beauftragenDie Behörde erwartet einen Nachweis über die fachgerechte Stilllegung. Beauftragen Sie einen Fachbetrieb, der die Grube aushebt, entleert, den Schlamm ordnungsgemäß entsorgt und die Grube verfüllt – mit vollständiger Dokumentation.
- Abschlussnachweis sichernLassen Sie sich vom Fachbetrieb ein Stilllegungsprotokoll aushändigen. Dieses reichen Sie bei der Behörde ein, die den Vorgang damit abschließt.
Einfach zuschütten – geht das?
Kurze Antwort: Nein – jedenfalls nicht ohne Vorarbeit. Das bloße Zuschütten ist ein verbreiteter Fehler, der später teuer werden kann. Vor dem Verfüllen muss die Grube vollständig entleert und der Schlamm als Sonderabfall entsorgt werden. Wer diesen Schritt überspringt und einfach Sand oder Bauschutt einbringt, verlagert das Problem nur in den Boden.
Dazu kommt: Alte Sickergruben bestehen häufig aus gemauerten Wänden ohne Bodenplatte oder aus porösen Betonringen. Werden sie nur oberflächlich verschlossen, entstehen Hohlräume, die später einbrechen können – ein ernstes Sicherheitsrisiko für Personen, Fahrzeuge und benachbarte Gebäude.
Selbst zuschütten oder fachgerecht stilllegen?
Selbst zuschütten
- Schlamm bleibt im Boden – Grundwassergefahr bleibt bestehen
- Keine behördlich anerkannte Dokumentation
- Hohlräume können später einbrechen
- Bußgeld möglich, wenn die Behörde nachprüft
- Beim Hausverkauf: Haftungsrisiko ohne Nachweis
Fachgerechte Stilllegung
- Vollständige Entleerung und Entsorgung des Schlamms
- Behördlich anerkanntes Protokoll
- Sicheres Verfüllen ohne Hohlraum-Risiko
- Behörde schließt den Vorgang ab
- Dokumentation schützt beim Weiterverkauf
Kanalanschluss: Die dauerhaft saubere Lösung
In den meisten Gemeinden im Raum Gießen gilt Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz, sobald ein Kanal in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. Das bedeutet: Wer eine Sickergrube stilllegt, muss in aller Regel gleichzeitig den Anschluss an die Kanalisation sicherstellen. Ausnahmen – etwa bei abgelegenen Einzelgehöften – müssen aktiv beantragt werden.
Bei dieser Gelegenheit lohnt es sich, das gesamte Leitungsnetz auf dem Grundstück prüfen zu lassen. Alte Häuser haben häufig undichte Tonrohrleitungen oder Leitungsverläufe, die niemand mehr kennt. Eine Kanal-TV-Untersuchung schafft Klarheit – und ist Voraussetzung für die Dichtheitsprüfung, die in Hessen für private Abwasserleitungen vorgeschrieben ist.
Sonderfall: Grube nur für Regenwasser
Nicht jede Grube ist automatisch eine Schmutzwasser-Sickergrube. In manchen Altbauten wurde Regenwasser vom Dach in eine separate Grube geleitet, um den Boden zu bewässern oder den Kanal zu entlasten. Solche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser werden rechtlich anders bewertet – und sind bei geeignetem Bodentyp und passender Lage unter Umständen noch genehmigungsfähig.
Die entscheidende Frage lautet: Was wurde eingeleitet? Wenn ausschließlich unbelastetes Regenwasser von einem normalen Dach (kein Kupfer- oder Zinkdach) versickert wurde, sind die rechtlichen Anforderungen deutlich geringer. Trotzdem gilt: Auch hier ist vor weiteren Baumaßnahmen eine Klärung mit der Wasserbehörde erforderlich.
Leistungen aus einer Hand beim Fachbetrieb
Viele Eigentümer unterschätzen, wie viele Gewerke bei der Stilllegung einer Sickergrube zusammenspielen. Ein erfahrener Kanal- und Rohrtechnikbetrieb kann alle notwendigen Leistungen bündeln – das spart Koordinationsaufwand und sorgt für eine lückenlose Dokumentation.
- Kanal-TV-Untersuchung zur Leitungsbestandsaufnahme
- Kanalreinigung und Hochdruckspülung vor der Prüfung
- Dichtheitsprüfung nach HWG/Selbstüberwachungsverordnung
- Fachgerechte Entleerung und Entsorgung des Grubenschlamms
- Dokumentation und Behördennachweis
- Koordination mit dem Kanalnetzanschluss





