Steht das Wasser erst einmal im Keller, stellt sich sehr bald die Frage, ob Sie die Kosten selbst tragen müssen oder ob die Gemeinde dafür aufkommt. Die Antwort hängt davon ab, an welcher Stelle der Schaden sitzt und wo Ihre Entwässerungssatzung die Trennlinie festlegt. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welcher Leitungsteil wem zugeordnet ist und warum der Revisionsschacht dabei eine so wichtige Rolle spielt. Außerdem erläutern wir Ihnen, wie Sie bei Problemen in sinnvoller Reihenfolge vorgehen.
Abwasser-Hausanschluss: Welcher Leitungsteil ist was?
Wer von einem „Hausanschluss“ spricht, meint in der Regel den kompletten Weg vom Gebäude bis zum Kanal unter der Straße. Fachlich unterteilt man diese Strecke jedoch in mehrere Abschnitte, und genau diese Gliederung bestimmt später, wer zuständig ist. Innerhalb des Hauses nehmen Fall- und Sammelleitungen das Abwasser auf. Unterhalb der Bodenplatte und im Erdreich des Grundstücks liegt die Grundleitung, die zum Revisionsschacht führt, den man häufig auch Kontroll- oder Übergabeschacht nennt. Ab dort gelangt das Abwasser über den Anschlusskanal bis in den öffentlichen Sammler.
Übersicht über die einzelnen Abschnitte des Hausanschlusses
| Abschnitt | Wo er liegt | Typisch zuständig |
|---|---|---|
| Hausinstallation (Fall- und Sammelleitungen) | Im Gebäude, sichtbar oder in Schächten verlegt | Eigentümer |
| Grundleitung | Unter der Bodenplatte und im Erdreich des Grundstücks | Eigentümer |
| Revisionsschacht bzw. Reinigungsöffnung | Auf dem Grundstück, häufig nahe der Grundstücksgrenze | Meist Eigentümer, je nach Satzung |
| Anschlusskanal (Grundstücksanschluss) | Zwischen Schacht bzw. Grundstücksgrenze und öffentlichem Kanal | Je nach Satzung Gemeinde oder Eigentümer |
| Öffentlicher Kanal (Sammler) | Unter Straße oder Gehweg | Gemeinde bzw. kommunaler Abwasserbetrieb |
In der rechten Spalte finden Sie verbreitete Regelungen. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die Entwässerungssatzung vor Ort.
Für den Alltag sollten Sie wissen, dass die Trennlinie zwischen privatem und öffentlichem Bereich keineswegs einheitlich verläuft, sondern von der jeweiligen Entwässerungssatzung festgelegt wird. In Gießen kann daher durchaus etwas anderes gelten als nur wenige Kilometer entfernt im Landkreis. Bevor Sie sich Gedanken über Kosten oder Reparaturen machen, lohnt sich deshalb ein Blick in die Satzung und in Ihre Bauunterlagen. Im Entwässerungsplan aus der Bauakte sind im günstigsten Fall die Lage Ihres Schachts und der Verlauf der Leitung vermerkt.
Trennlinie am Revisionsschacht: Was an dieser Stelle festgelegt ist
Der Revisionsschacht ist weit mehr als nur ein Deckel im Vorgarten, denn hier lässt sich die Leitung einsehen, reinigen und mit einer Kamera befahren. In zahlreichen Satzungen gilt er zudem als Übergabestelle. Befindet er sich, wie es üblich ist, kurz vor der Grundstücksgrenze, endet dort meist die private Verantwortung. Der Abschnitt zwischen Gebäude und Schacht einschließlich des Schachts selbst fällt dann dem Eigentümer zu, alles dahinter dem Netzbetreiber.
So klar liegen die Dinge allerdings nicht in jedem Fall. In Satzungen begegnen einem typischerweise folgende Varianten:
- Trennung an der Grundstücksgrenze: Der im öffentlichen Raum liegende Anschlusskanal zählt zur öffentlichen Anlage.
- Trennung am ersten Schacht auf dem Grundstück: Der Schacht bildet die Übergabestelle, selbst wenn er einige Meter vor der Grenze sitzt.
- Der Eigentümer trägt den kompletten Anschluss: Die Gemeinde errichtet und unterhält ihn, berechnet die Kosten jedoch dem Eigentümer.
- Es gibt keinen Schacht: In der Regel gilt dann die Grundstücksgrenze. Bei einem Neubau oder größeren Umbauten kann verlangt werden, dass ein Schacht eingebaut wird.
Bei älteren Gebäuden fehlt ein Revisionsschacht recht häufig. Dort existiert lediglich eine Reinigungsöffnung im Keller oder überhaupt kein Zugang zur Grundleitung. Die Grenze lässt sich dann auf dem Gelände kaum erkennen, und kommt es zu einem Schaden, wird schnell darüber gestritten, wer die Rechnung übernimmt. Klarheit bringt eine Kamera-Inspektion mit Meterzählung: Sie macht den Schaden sichtbar und zeigt, in welcher Entfernung vom Einstiegspunkt er sich befindet. Anhand des Lageplans lässt sich anschließend bestimmen, ob die Schadstelle vor oder hinter der Grenze liegt.
Wer zahlt, entscheidet die Lage der Schadstelle relativ zur Übergabestelle.
Rechtlicher Rahmen: Entwässerungssatzung, DIN 1986-100, DIN 1986-30 und DIN EN 1610
Die Zuständigkeit ergibt sich vorrangig aus der Entwässerungs- bzw. Abwassersatzung Ihrer Gemeinde. Darin ist festgelegt, wo die Grundstücksentwässerungsanlage aufhört und wer den Anschlusskanal herstellt, instand hält und finanziert. Darüber hinaus regelt sie, ob Arbeiten am öffentlichen Abschnitt angezeigt werden müssen oder ausschließlich zugelassenen Firmen vorbehalten sind. In aller Regel finden Sie die Satzung auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde, und bei Unklarheiten hilft Ihnen die zuständige Stadtentwässerung weiter. Als technische Regeln kommen ergänzend diese DIN-Normen hinzu:
- DIN 1986-100: Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, darunter Rückstauschutz, Lüftung sowie die Anordnung von Reinigungsöffnungen und Schächten.
- DIN 1986-30: Instandhaltung vorhandener Grundstücksentwässerungsanlagen. Die Norm beschreibt, aus welchen Anlässen und mit welchen Verfahren Zustands- und Dichtheitsprüfungen erfolgen und wie Schäden einzustufen sind.
- DIN EN 1610: Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, also Verlegung, Bettung, Verfüllung sowie die Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft nach dem Einbau.
Als Eigentümer sollten Sie im Hinterkopf behalten, dass Normen keine Gesetze sind. Bindend werden sie erst dann, wenn Landesrecht, Satzung oder ein Bauvertrag ausdrücklich auf sie Bezug nehmen. Ob Sie Ihre Leitung bis zu einem bestimmten Termin prüfen lassen müssen, lässt sich daher nicht pauschal aus der DIN 1986-30 ablesen, sondern folgt aus dem Landes- und Kommunalrecht. In Wasserschutzgebieten sind die Anforderungen häufig strenger als im restlichen Gemeindegebiet.
Selbst wenn keine Prüfpflicht besteht, tragen Sie als Eigentümer die Verantwortung dafür, dass Ihre Anlage einwandfrei arbeitet und kein Abwasser ins Erdreich austritt. Entdeckt die Gemeinde bei einer Kanalbefahrung einen Schaden im privaten Abschnitt, darf sie dessen Behebung einfordern. Wird eine Grundleitung neu gebaut oder erneuert, verlangen viele Gemeinden zudem einen Dichtheitsnachweis, bevor die Leitung in Betrieb gehen darf.
Ärger mit dem Hausanschluss: So handeln Sie richtig
Ob gluckernde Abflüsse oder Wasser im Bodenablauf: Probleme am Hausanschluss machen sich in der Regel zuerst an der tiefsten Stelle des Gebäudes bemerkbar. Ein kurzer Blick in den Revisionsschacht hilft Ihnen schon vor dem ersten Telefonat dabei, die Ursache räumlich einzugrenzen.
Vorgehen bei Verstopfung oder Rückstau in einzelnen Schritten
- Kein Wasser mehr verbrauchen, Rückstausicherung schließenVerzichten Sie auf Waschmaschine, Spülungen und Dusche, bis die Ursache feststeht. Falls eine Rückstausicherung mit Handverschluss vorhanden ist, schließen Sie diese, damit kein Abwasser in den Keller gelangt.
- Betroffene Abläufe ermittelnIst nur ein einzelnes Waschbecken oder eine Toilette betroffen, steckt die Ursache nahezu immer in der Hausinstallation. Staut sich das Wasser dagegen an mehreren Abläufen im Untergeschoss zugleich, liegt die Verstopfung tiefer, also in der Grundleitung oder noch weiter hinten.
- Revisionsschacht von oben begutachtenHeben Sie den Deckel mithilfe eines Schachthakens an und werfen Sie ausschließlich von oben einen Blick hinein. Steht das Wasser im Schacht hoch, befindet sich die Verstopfung zwischen Schacht und Straßenkanal. Bleibt der Schacht leer, während es im Keller zurückstaut, sitzt sie zwischen Gebäude und Schacht.
- Zuständigkeit abklärenDeutet der Befund auf den Bereich hinter dem Schacht hin, wenden Sie sich zunächst an Gemeinde oder Abwasserbetrieb, bevor Sie eigenständig einen Auftrag vergeben. Einige Satzungen übernehmen Kosten nämlich nur, wenn der Netzbetreiber vorab verständigt wurde.
- Reinigung und Dokumentation beauftragenLassen Sie die Leitung im Anschluss an die Reinigung mit der Kamera befahren. Videoaufnahme und Protokoll belegen, wo die Ursache saß, und dienen Ihnen als Nachweis gegenüber Gemeinde oder Versicherung.
Ist mein Hausanschluss dicht? Pflege und Erhalt von Grundleitung und Anschlusskanal
Grundleitungen bleiben oft über Jahrzehnte unbeachtet im Erdreich. In älteren Häusern sind sie häufig aus Steinzeug oder Beton gefertigt und über Muffen verbunden. Setzungen oder Verkehrslasten können diese Verbindungen verschieben, hinzu kommen Risse und einwachsende Wurzeln. Wurzeln folgen der Feuchtigkeit und dringen bevorzugt durch undichte Verbindungen ein, sie finden ihren Weg aber auch überall dort, wo die Leitung ihnen wenig Widerstand bietet. Ist eine Leitung undicht, tritt Abwasser ins Erdreich aus, und gleichzeitig wird Erdreich in die Leitung gespült. Das führt zu Hohlräumen und Absenkungen.
Anzeichen für einen Schaden
- Verstopfungen, die sich wiederholt an derselben Stelle bilden
- Absackungen im Pflaster oder Rasen entlang des Leitungsverlaufs
- Feuchte Kellerwände, für die es keine andere erkennbare Erklärung gibt
- Wurzeln, Schlamm oder Erde im Revisionsschacht
- Ratten in Garten oder Keller, die über beschädigte Leitungen hereinkommen können
So wird die Dichtheit nachgewiesen
Mit einer TV-Inspektion lassen sich Risse, verschobene Muffen und Wurzeln erkennen, die Dichtheit belegt sie für sich genommen jedoch nicht. Hierfür ist die Dichtheitsprüfung nach den oben genannten Normen vorgesehen, bei der man den Abschnitt absperrt und unter definierten Bedingungen mit Wasser oder Luft prüft. Eine Untersuchung kann sich auch ohne Verpflichtung lohnen, etwa beim Kauf eines älteren Hauses oder wenn Bäume dicht an der Leitung wachsen. Bevor der Hof neu befestigt wird, lässt sich ein Schaden wesentlich einfacher beheben als hinterher.
Selbst reparieren oder einen Fachbetrieb beauftragen?
Nicht wenige Eigentümer spielen mit dem Gedanken, die Reparatur in die eigene Hand zu nehmen. Beim Hausanschluss stößt man damit jedoch rasch an technische wie rechtliche Grenzen. Am öffentlichen Abschnitt dürfen Sie ohne Erlaubnis der Gemeinde nicht tätig werden, und viele Satzungen lassen dort ausschließlich zugelassene Fachfirmen arbeiten. Auf dem eigenen Grundstück haben Sie mehr Spielraum, doch eine Reparatur an der Grundleitung muss den technischen Regeln entsprechend eingebaut und häufig im Anschluss auf Dichtheit geprüft werden. Fehler bei Gefälle oder Bettung treten erfahrungsgemäß oft erst Jahre später zutage.
Was Sie selbst erledigen können und was Sie Fachleuten überlassen sollten
Das können Sie selbst
- Revisionsschacht und Reinigungsöffnungen stets zugänglich halten
- Siphons und einzelne Abläufe im Haus säubern
- Fett, Feuchttücher und Hygieneartikel nicht ins Abwasser geben
- Bauunterlagen, Lageplan und Satzung griffbereit halten
- Auffälligkeiten fotografisch festhalten und notieren
Gehört in Fachhände
- In Schächte einsteigen und in der Tiefe arbeiten
- Arbeiten im öffentlichen Straßenraum
- Freilegen und Austauschen von Rohrabschnitten der Grundleitung
- Dichtheitsprüfung samt Prüfprotokoll
- Liner-Sanierung und Entfernung von Wurzeln
Sanierung ohne Aufgraben: Kurzliner und Schlauchliner
Ein großer Teil der Schäden lässt sich ohne Graben beheben. Bei einem einzelnen Riss oder einer undichten Muffe bringt der Fachbetrieb einen Kurzliner ein, also ein mit Harz getränktes Gewebe, das mithilfe eines Packers an die Schadstelle befördert wird und dort aushärtet. Sind mehrere Stellen oder längere Strecken betroffen, kommt eine Inliner- bzw. Schlauchliner-Sanierung in Betracht, bei der im alten Rohr ein neues entsteht. Bei Wurzeleinwuchs werden die Wurzeln zunächst herausgefräst und erst danach wird abgedichtet. Um das Aufgraben kommt man allerdings nicht herum, wenn Leitungen eingestürzt sind oder mit Gegengefälle verlegt wurden.
Wer übernimmt welche Kosten? Das Prinzip beim Hausanschluss
Einen verbindlichen Preis kann seriöserweise nur nennen, wer sich die Leitung angesehen hat. Das zugrunde liegende Prinzip lässt sich jedoch schon vorab erklären: Den privaten Abschnitt bezahlt der Eigentümer, den öffentlichen die Gemeinde. Das gilt allerdings nur, soweit die Satzung keine abweichende Regelung trifft und die Ursache nicht vom Grundstück herrührt. Setzen beispielsweise Fett oder Feuchttücher aus Ihrem Haushalt den Anschlusskanal zu, kann die Gemeinde Ihnen die Kosten in Rechnung stellen, obwohl ihr dieser Abschnitt gehört.
Ein wichtiger Sonderfall ist Rückstau aus dem öffentlichen Kanal, etwa bei Starkregen. Dann drückt Abwasser aus dem Sammler zurück in die Grundleitung und tritt an den tiefsten Abläufen im Haus aus. Maßgeblich ist die Rückstauebene, die meist auf Höhe der Straßenoberkante liegt. Alle Abläufe darunter, typischerweise im Keller, muss der Eigentümer laut Satzung und DIN 1986-100 selbst gegen Rückstau sichern. Fehlt die Rückstausicherung oder wurde sie nicht gewartet, haftet die Gemeinde für solche Schäden in der Regel nicht, auch wenn die Ursache im öffentlichen Kanal liegt.
Wie hoch die Rechnung ausfällt, hängt im Wesentlichen von diesen Faktoren ab:
- Zugänglichkeit: Ist ein Revisionsschacht vorhanden, oder muss zunächst ein Zugang hergestellt werden?
- Länge und Tiefe der Leitung sowie Anzahl der Bögen und Abzweige
- Verfahren: Reinigung, Fräsen, Kurzliner, Schlauchliner oder offene Bauweise
- Oberfläche: Rasen ist leichter zu öffnen als Pflaster, Asphalt oder eine Straße mit Verkehrssicherung
- Zeitpunkt: Ein Notdiensteinsatz in der Nacht oder am Wochenende wird anders abgerechnet als ein vereinbarter Termin
- Dokumentation: Kamera-Protokoll und Dichtheitsnachweis werden als eigene Positionen geführt
Damit Sie ein verlässliches Angebot erhalten, ist es hilfreich, wenn Sie schon am Telefon angeben können, welche Abläufe betroffen sind, ob es einen Schacht gibt und was Sie darin beobachtet haben. Erkundigen Sie sich, welche Leistungen ein Festpreis einschließt, beispielsweise Anfahrt, Kamera und Entsorgung, und klären Sie, welche Posten erst nach der Untersuchung kalkuliert werden. Werfen Sie auch einen Blick in Ihre Wohngebäudeversicherung, denn ob Schäden an Ableitungsrohren auf dem Grundstück mitversichert sind, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag.





